Das Anwaltsgeheimnis


 

Der Anwalt sowie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gesetzlich
zu strengster Verschwiegenheit sowohl gegenüber Behörden wie
gegenüber Dritten verpflichtet.

Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt, also auch nach
Auflösung des Mandatsverhältnisses.
 
 

Quelle: „Der Anwalt", Schweizerischer Anwaltsverband, 1984
 

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