Der Anwalt sowie seine Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind gesetzlich
zu strengster Verschwiegenheit sowohl
gegenüber Behörden wie
gegenüber Dritten verpflichtet.
Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich
unbegrenzt, also auch nach
Auflösung des Mandatsverhältnisses.
Quelle: „Der Anwalt", Schweizerischer
Anwaltsverband, 1984